Hinweisgebende genießen besonderen Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Mit dem DIAKO-Hinweisgebersystem besteht die Möglichkeit einer anonymen Meldung. Übermittelt der/die Meldende freiwillig Daten zur eigenen Person, so werden diese gespeichert, und es werden im Falle von Rückfragen die Kontaktdaten genutzt. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder der internen Meldestelle.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Einwilligung der/des Meldenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 DSG-EKD). Das Datenschutzgesetz stellt besondere Anforderungen, bei der Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis (§ 49 Abs. 3 DSG-EKD). Da die Meldung auch anonym aufgegeben werden kann, wird dies als hinreichender Beleg für die Freiwilligkeit betrachtet.
Sofern die Meldung nicht ohnehin anonym erfolgte, hat die meldende Person jederzeit das Recht, die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer eigenen Daten zu widerrufen (§ 11 Abs. 3 DSG-EKD). Hierfür genügt eine Mitteilung an ein Mitglied der internen Meldestelle. Die Meldung wird anschließend anonymisiert. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erfolgten Verarbeitung ist hiervon nicht berührt. Auch die begonnenen Ermittlungen dürfen fortgesetzt werden, soweit sie sich nicht auf personengebundene Daten der/des Meldenden beziehen und somit von dem Widerruf nicht berührt sind.
Zum Schutz von Hinweisgebenden erfolgt keine Offenbarung ihrer Daten gegenüber der beschuldigten Person (auf Basis von Ausnahmeregelungen bei den Informationspflichten lt. § 18 Abs. 2 und Auskunftsrechten lt. § 19 Abs. 2 DSG-EKD). Eine Weitergabe der Daten an staatliche Ermittlungsbehörden erfolgt ausschließlich dann, wenn es für deren Ermittlung erforderlich ist und eine entsprechende Anordnung vorliegt (§ 49 Abs. 4 Nr. 4 DSG-EKD).
Sollte es sich bei dem Hinweis nach Einschätzung der internen Meldestelle um eine vorsätzliche Falschmeldung handeln, so ist das Gremium ausnahmsweise berechtigt, die Daten der meldenden Person an die Personalabteilung zu übermitteln, die mögliche Disziplinarmaßnahmen prüfen wird. Rechtsgrundlage für diese Weitergabe ist die Dienstvereinbarung zum Hinweisgebersystem vom 03.03.2022